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de:public:organization:statutes

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de:public:organization:statutes [2024/01/26 11:53] – Externe Bearbeitung (Unbekanntes Datum) 127.0.0.1de:public:organization:statutes [2024/07/18 13:51] (aktuell) – gelöscht Schmitt, Johannes
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-====== Satzung ====== 
  
-Satzung der Studentischen Initiative eLab vom 5. Mai 2017, aktualisiert am 4. Mai 2023 
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-===== Präambel ===== 
-  - <sup>1</sup>Diese Satzung ergänzt die Satzung der Studierendenschaft der Universität Siegen. <sup>2</sup>Befindet sich irgendein Teil dieser Satzung im Widerspruch zu den aktuell gültigen höherrangigen Vorschriften, erlischt nur dieser Teil der Satzung. 
- 
-===== § 1 Name ===== 
-  - Die Initiative trägt den Namen eLab. 
- 
-===== § 2 Ziele ===== 
-  - <sup>1</sup>Die Initiative unterhält ein studentisches Elektroniklabor im Raum H-H 002, im folgenden eLabor genannt. <sup>2</sup>Das Labor fördert den Forschungsgeist und die Praxiserfahrung der Studierenden. 
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-===== § 3 Mitgliedschaft ===== 
- 
-  - Jedes Mitglied akzeptiert die Laborordnung des eLabors. 
-  - <sup>1</sup>Voraussetzend für die Mitgliedschaft ist die Einhaltung der Laborordnung. <sup>2</sup>Bei Verstößen gegen die Laborordnung behält sich der Vorstand (nach § 5) das Recht der Sanktionierung bis hin zum Ausschluss aus der Initiative vor. 
-  - Jedes Mitglied kann seinen Austritt jeder Zeit schriftlich oder auf einer Sitzung oder Vollversammlung mündlich erklären. 
-  - <sup>1</sup>Nach sechs Monaten Inaktivität oder der Exmatrikulation scheidet ein Mitglied automatisch aus. <sup>3</sup>Inaktivität besteht, wenn sich ein Mitglied auch nach persönlichem Anschreiben per E-Mail nicht meldet. 
-  - Eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft ist möglich, sofern Abs. 2 Satz 2 nicht zum Ausscheiden geführt hat. 
- 
-===== § 4 Organe der Initiative ===== 
- 
-Die Organe der Initiative sind: 
- 
-  - Der Vorstand (nach § 5) 
-  - Die Vollversammlung (nach § 7) 
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-===== § 5 Vorstand ===== 
- 
-  - Der Vorstand besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. 
-  - <sup>1</sup>Der Vorstand wird mindestens einmal pro Jahr auf der Vollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt. <sup>2</sup>Bei der Neuwahl wird über die Entlastung des vorherigen Vorstands abgestimmt. 
-  - Folgende Referate müssen von Mitgliedern des Vorstandes übernommen werden: 
-    * Sprecher*in 
-    * Finanzreferent*in 
-    * Kassenreferent*in 
-    * Referent*in für Sicherheit 
-  - <sup>1</sup>Für jedes dieser Referate kann ein*e Stellvertreter*in gewählt werden. <sup>2</sup>Eine Ämterhäufung ist möglich, §18 Abs. 5 HWVO NRW bleibt hiervon unberührt. 
-  - Der*die Sprecher*in beruft die Sitzungen ein und führt die Redeleitung. 
-  - <sup>1</sup>Der*die Finanzreferent*in führt die laufenden Geschäfte der Initiative nach den Vorgaben des Haushaltsplans und gibt Zahlungsanweisungen an den*die Kassenreferent*in. <sup>2</sup>Der*die Finanzreferent*in hat ein Vetorecht bei finanziellen Entscheidungen. <sup>3</sup>Ausgaben von 50,01 € bis 200 € können von einer Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ohne Sitzung beschlossen werden und müssen dann in der nächsten Sitzung berichtet werden, wobei auch hier der/die Finanzreferent/in ein Vetorecht hat. <sup>4</sup>Ausgaben ab 200,01 € bedürfen einer Abstimmung in einer Sitzung. 5 Der*die Finanzreferent*in erstellt den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr. 
-  - Der*die Kassenreferent*in führt die Zahlungsanweisungen des*der Finanzreferenten*in aus. 
-  - <sup>1</sup>Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit schriftlich, oder mündlich auf einer Vollversammlung möglich und hat die unverzügliche Nachwahl nach Abs. 2 zur Folge. <sup>2</sup>Wenn durch den Rücktritt das Referat des Mitglieds vakant wird, muss das Mitglied dieses Referat weiterhin kommissarisch übernehmen. 
-  - Jedes Vorstandsmitglied besitzt uneingeschränktes Hausrecht in den Räumen des eLabors. 2Das Hausrecht soll nur bei Verstößen gegen die Laborordnung oder die Grundsätze der Verfassten Studierendenschaft Anwendung finden. 
-  - <sup>1</sup>Jedem Vorstandsmitglied kann ein konstruktives Misstrauensvotum auf einer Vollversammlung ausgesprochen werden. <sup>2</sup>Ein Misstrauensvotum benötigt die Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden Mitglieder der Vollversammlung. 
-     
-===== § 6 Sitzung ===== 
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-  - Die Initiative hält regelmäßige Sitzungen ab, um das Tagesgeschäft zu regeln. 
-  - <sup>1</sup>Der*die Sprecher*in lädt mit einer Frist von mindestens sieben Tagen zur Sitzung über die Mailingliste und einen weiteren öffentlichen Kanal ein. <sup>2</sup>Die Einladung enthält die geplante Tagesordnung. 
-  - Die Beschlussfähigkeit der Sitzung ist gegeben, wenn ordentlich eingeladen wurde und die Hälfte des Vorstands anwesend ist. 
-  - <sup>1</sup>Jedes Mitglied der Initiative ist stimmberechtigt. <sup>2</sup>Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 
-  - <sup>1</sup>In dringenden Fällen kann eine Abstimmung unter Begründung per E-Mail durchgeführt werden. <sup>2</sup>Die Frist für die Abstimmung beträgt mindestens 24 Stunden. <sup>3</sup>Der Beschluss ist gültig, wenn zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder abgestimmt und die Dringlichkeit anerkannt haben. 
-  - <sup>1</sup>Die Sitzungen sind öffentlich. <sup>2</sup>Auf Verlangen von zwei Dritteln der Anwesenden können Teile der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden.  
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-===== § 7 Vollversammlung ===== 
-  - Die Vollversammlung findet mindestens einmal pro Jahr in der Vorlesungszeit statt. 
-  - Die Vollversammlung wird vom Vorstand oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder der Initiative einberufen. 
-  - <sup>1</sup>Die Vollversammlung muss mindestens acht Tage vorher per Aushang im eLabor und per Mailingliste und einen weiteren hochschulöffentlichen Kanal eingeladen werden. <sup>2</sup>Die Einladung enthält die geplante Tagesordnung. 
-  - <sup>1</sup>Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und der Vorstand, sowie fünf weitere Mitglieder anwesend sind, sofern das nicht die Anzahl der Mitglieder überschreitet. <sup>2</sup>Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, ist vom Vorstand unverzüglich eine neue Vollversammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist, sofern sie ordentlich geladen wurde. 
-  - Beschlüsse werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder gefasst. 
-  - Die Vollversammlung beschließt den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr. 
-  - Die Vollversammlung wählt einmal pro Jahr eine*n Kassenprüfer*in und eine*n Rechnungsprüfer*in, welche nicht dem Vorstand angehören. 
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-===== § 8 Stilllegung ===== 
-  - <sup>1</sup>Kann nach § 5 Abs. 2 und 8 kein Vorstand gewählt werden, ist unverzüglich ein Termin für eine neue Vollversammlung gemäß § 7 Abs. 3 bekanntzugeben. <sup>2</sup>Sollte es bei dieser Vollversammlung erneut nicht möglich sein einen Vorstand zu wählen, ist unverzüglich die Stilllegung einzuleiten. 
-  - Die Räume des eLabors müssen nach sieben Tagen durch den kommissarischen Vorstand geschlossen und allen Mitgliedern und Nutzern der Zugang verweigert werden, sofern sie nicht den Aufgaben nach Abs. 3 nachkommen müssen. 
-  - <sup>1</sup>Danach müssen innerhalb einer Woche eine Kassenprüfung, eine Rechnungsprüfung sowie eine Inventur durchgeführt werden. <sup>2</sup>Anschließend werden alle Ressourcen dem FSR eti zur kommissarischen Verwaltung übergeben. 
-  - <sup>1</sup>Wenn sich neue Mitglieder finden, ist der FSR eti verpflichtet eine Vollversammlung einzuberufen, die durch die ordnungsgemäße Einladung nach § 7 Abs. 3 beschlussfähig ist. <sup>2</sup>Wird ein neuer Vorstand gewählt, werden diesem unverzüglich alle Ressourcen übergeben. 
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-===== § 9 Satzungsänderung ===== 
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-  - Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln einer Vollversammlung. 
de/public/organization/statutes.1706270004.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/01/26 11:53 von 127.0.0.1

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